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Verlängerung der Preisanpassungen bis Ende des Jahres 2023
03.02.2023
Das neu genehmigte Haushaltsgesetz sieht vor, dass das Preisverzeichnis (2022bis) innerhalb 31. März 2023 vonseiten der Landesverwaltung zu aktualisieren ist. Weiters sieht es vor, dass die Preisanpassung, die in Abs. 26 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 geregelt ist, auch auf die Arbeiten auszuweiten ist, die vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unter der Verantwortung des Bauleiters durchgeführt und abgerechnet oder in das Maßbuch eingetragen wurden.
Erste Hypothese – Bis zum 31. Dezember 2021 eingereichte Angebote (Absatz 6-bis)
- bis zum 31. März 2023: der Baufortschritt betreffend die oben beschriebenen Arbeiten wird mittels Anwendung des aktualisierten Preisverzeichnisses (Landesrichtpreisverzeichnis 2022bis) angewendet, vorbehaltlich einer späteren Anpassung nach oben oder unten oder durch Anwendung des neuen Preisverzeichnisses, das von den Regionen bis zum 31. März 2023 festgelegt wird;
- die höheren Beträge, die sich durch die Anwendung des unter Buchstabe a) genannten Preisverzeichnisses ergeben, werden dem Auftragnehmer, nach Abzug der im Angebot vorgenommenen Kürzungen, zu 90 % anerkannt;
- die Zahlungsbescheinigung wird gleichzeitig oder in jedem Fall innerhalb von 5 Tagen ab Genehmigung des Baufortschritts ausgestellt.
Zweite Hypothese – Angebote, die zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2022 eingereicht werden (Absatz 6-ter):
- bis zum 31. März 2023: der Baufortschritt betreffend die oben beschriebenen Arbeiten wird mittels Anwendung des aktualisierten Preisverzeichnisses (Landesrichtpreisverzeichnis 2022 bis) angewendet, vorbehaltlich einer späteren Anpassung nach oben oder unten oder durch Anwendung des neuen Preisverzeichnisses, das von den Regionen bis zum 31. März 2023 festgelegt wird;
- die höheren Beträge, die sich durch dieAnwendung des unter Buchstabe a) genannten Preisverzeichnisses ergeben, werden dem Auftragnehmer nach Abzug der im Angebot vorgenommenen Kürzungen zu 80% anerkannt;
- die Zahlungsbescheinigung wird gleichzeitig oder in jedem Fall innerhalb von 5 Tagen ab Genehmigung des Baufortschritts ausgestellt.
In beiden Fällen findet vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 weder die Preisänderungsklausel gemäß Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe a), des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 und die entsprechende Regelung, noch die gemäß Art. 106, Absatz 1, Buchst. a), 4. Teil, des Kodex des öffentlichen Vergaberechts oder andere spezifische Vertragsklauseln, Anwendung.
Davon unberührt bleibt die Verpflichtung für die Vergabestellen, in den Ausschreibungsunterlagen bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin die Preisänderungsklausel gemäß Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe a), des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorzusehen.