Gemäß Art. 18, Absatz 10 des Gesetzesdekret Nr. 36/2023 betreffend das neue staatliche Vergabegesetz, ist die Stempelsteuer vom Vertragsnehmer einmalig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu entrichten, abhängig vom Vertragswert und gemäß den Richtlinien und Werten, die in Tabelle A des Anhangs I.4 des Kodex aufgeführt sind, und zwar:
In der Maßnahme des Direktors der Agentur für Einnahmen vom 28. Juni 2023 (Nr. 240013/2023) wurde festgelegt, dass die Zahlungen für die ab dem 1. Juli 2023 veröffentlichten Verfahren mittels des elektronischen Zahlungsformulars F24 ELIDE durchzuführen sind. Diese Maßnahme sieht vor, dass in diesem Zahlungsformular die Steuernummern der beteiligten Parteien und der CIG-Code oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifizierungscode des Auftrags aufgeführt werden müssen.
Zusätzliche praktische Anleitungen zur Nutzung des Zahlungsformulars F24 ELIDE finden Sie in der Entscheidung der Agentur für Einnahmen Nr. 37/E vom 28. Juni 2023.