Im Juli 2023 hat Südtiroler Landtag mit Landesgesetz 11/2023 umfassende Änderungen am Landesvergabegesetz (15/2016) vorgenommen. Diese Mitteilung beleuchtet einige der wichtigsten Änderungen.
Direktvergaben und Verhandlungsverfahren
Eine der wichtigsten Änderungen im neuen Landesvergabegesetz betrifft die Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter der EU-Schwelle und Direktvergaben (Art. 26). Die Gesetzgebung bestätigt bestehende Schwellenwerte und führt neue Regeln für Direktvergaben ein.
Für Bauleistungen ist eine Direktvergabe von Aufträgen unter 150.000 Euro möglich, ohne dass mehrere Wirtschaftsteilnehmer konsultiert werden müssen. Bei Bauleistungen, die einen Wert von 150.000 Euro bis unter einer Million Euro haben, ist ein Verhandlungsverfahren mit mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern erforderlich. Bei Bauleistungen, die einen Wert von einer Million Euro bis zur EU-Schwelle (derzeit 5,382 Millionen Euro) haben, muss das Verhandlungsverfahren mit mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden.
Für Dienstleistungen und Lieferungen wurde eine ähnliche Regelung getroffen: Direktvergaben unter 140.000 Euro sind nun zulässig, ebenfalls ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern. Bei Dienstleistungen und Lieferungen, die einen Wert von 140.000 Euro bis zur EU-Schwelle (derzeit 215.000 Euro für die meisten Sektoren, 431.000 Euro für Sonderspektoren) haben, ist ein Verhandlungsverfahren mit mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern vorgesehen.
Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer: Die Rolle von Bauservice
Die Auswahl der Unternehmen für Verhandlungsverfahren wird weiterhin anhand der Liste der Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt, die vom Informationssystem der öffentlichen Verträge (ISOV/SICP) verwaltet wird. Es ist daher entscheidend, dass Unternehmen in dieser Phase ausgewählt werden. Eine proaktive Bewerbung kann dabei helfen, auf das eigene Interesse aufmerksam zu machen und die Chancen einer Einladung zu einem Verhandlungsverfahren zu erhöhen.
Die Vergabestellen müssen bei der Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer eine Reihe von Grundsätzen einhalten, darunter Rotation, freier Wettbewerb, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht durch Auslosung oder nach dem Zufallsprinzip ermittelt werden, außer es liegen besondere und stichhaltig begründete Situationen vor.
In diesem komplexen Umfeld bietet Bauservice eine wertvolle Dienstleistung: Sie informiert Unternehmen rechtzeitig über bevorstehende Verhandlungsverfahren. Durch diese frühzeitige Information können sich interessierte Unternehmen besser auf bevorstehende Bauvorhaben, Lieferungen oder Dienstleistungen vorbereiten und aktiv bewerben.
Automatischer Ausschluss und Anomalieberechnung: Ein Fokus auf mittelabweichende Angebote
Das neue Gesetz bringt wichtige Klarstellungen bezüglich des automatischen Ausschlusses von Angeboten. Es stellt klar, dass der automatische Ausschluss nicht zwingend angewendet werden muss, und die Entscheidung darüber bleibt der Vergabestelle überlassen. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Anomalieberechnung getroffen.
In Zukunft wird ein besonderes Augenmerk auf die Anwendung des automatischen Ausschlusses von mittelabweichenden Angeboten, auch bekannt als Anomalieberechnung, gelegt werden müssen. Es ist von entscheidender Bedeutung, das Einladungsschreiben genau zu prüfen, um festzustellen, ob die Anomalieberechnung Anwendung findet. Diese Prüfung ist entscheidend, um die Chancen auf einen Zuschlag zu optimieren.
Für Unternehmen ist es daher umso wichtiger, sich genau mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes vertraut zu machen und ihre Angebote entsprechend auszurichten, um ihre Chancen in diesem veränderten Vergabeprozess zu maximieren.
Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse
Die neue Gesetzgebung führt den Begriff des "eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses" ein. Wenn ein solches Interesse vorliegt, müssen auch unterhalb der Schwelle liegende Aufträge im offenen oder nichtoffenen Verfahren mit Ausschreibung vergeben werden. Es wurden spezifische Kriterien definiert, die ein solches Interesse ausschließen können.
Zusammengefasst bringt das neue Landesgesetz 11/2023 eine Reihe wichtiger Änderungen mit sich, die sowohl die Vergabestellen als auch die Wirtschaftsteilnehmer betreffen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Änderungen in der Praxis umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf die öffentliche Auftragsvergabe haben werden.
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