Der Südtiroler Landtag hat am 16. April 2020 die notwendige Maßnahmen und Grundlagen geschaffen, um die öffentlichen Ausschreibungen zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Erhöhung der Schwelle für die Verhandlungsverfahren von 2.000.000 bis zur EU-Schwelle von Euro 5.350.000 Weiters wird auf nicht unbedingt Notwendige Verpflichtungen vonseiten der Anbieter verzichtet um die Verfahren zu beschleunigen. Zudem werden auch Begünstigungen für die Vertragsnehmer in Form von Preisvorschüsse für Materialien und Lieferungen vorgesehen.
Nachfolgend wird kurz auf die wichtigsten Neuerungen der relevanten Artikel des Landegesetzes 3/2020 eingegangen.
Art. 13 - Wirtschaftliche günstigstes Angebot: Möglichkeit Festlegung Qualitätskriterien für Vergabe Unteraufträge an heimische KMU
Art. 14 - Direktauftrag für freiberufliche technische Leistungen bis 150.000 mit vorherige Konsultation von 3 Freiberuflern
Art. 15 - Verhandlungsverfahren laut Art. 25 (LG16/2015) auch aufgrund Gesundheitsnotstand Covid-19 möglich
Art. 16 - Verhandlungsverfahren bei Bauaufträgen von 2. Mio. bis 5,35 Mio mit Einladung von 12 Firmen möglich
Art. 17 - Keine prov. Kaution mehr
Art. 18 – 1. Abs. - Übergabe Auftrag im Dringlichkeitswege ist möglich.
Art. 18 – 2. Abs. - Bauaufträge: Vorauszahlung bis zu 60 % des Wertes der bereits auf der Baustelle lagernden Materialien
Art. 18 – 3. Abs. - Lieferungen: Vorauszahlung bis zu 80 % der gelieferten Güter.
Art. 19 - Preisvorauszahlung von 40 % möglich
Art. 21 - Telematische Vergabe erfolgt nicht mehr in öffentlicher Sitzung
Im Art. 23 wird festgelegt, dass diese Bestimmungen bis zum 15. April 2022 wirksam und gültig bleiben. Es handelt sich um Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, um in der außerordentlichen Notsituation Covid-19, gegenzusteuern.
Downloads:
Rundschreiben 2/2020 [PDF 140 KB]
Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen [PDF 3483 KB]