Seit über einem Jahr kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten mit der Anwendung der Richtpreisverzeichnisse. Die verschiedenen Interessensvertreter der Wirtschaftsteilnehmer haben die Landesverwaltung und die Agentur für öffentliche Verträge um die Klärung von damit zusammenhängenden Fragen ersucht. Es kommt immer wieder vor, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Verzeichnisses Ausschreibungen leer ausgehen, Rechtsstreitigkeiten sowohl im Verfahren selbst als auch in der Ausführungsphase entstehen. Aus diesen Gründen hat die Südtiroler Landesregierung eine neue Anwendungsrichtlinie im Sinne des Art. 40 des LG 16/2015 genehmigt, um den Vergabestellen Erläuterungen und Hilfen für eine optimale Anwendung dieses Instruments zu geben.
Die Anwendungsrichtlinie behinhaltet unter anderem:
Sämtliche Subjekte die an der Planung, der Überprüfung und der Genehmigung beteiligt sind (Projektant, Einziger Verfahrensverantwortlicher, technische Unterstützung des EVV, Projektprüfer), sowie die öffentliche Verwaltung sind verpflichtet, die geltenden Bestimmungen, die vorliegende Anwendungsrichtlinie sowie die Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbau anzuwenden. Die Nichteinhaltung des Art. 16, Abs. 1 des LG 16/2015, der vorliegenden Anwendungsrichtlinie oder des Richtpreisverzeichnisses hat die Unrechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zur Folge.
Download:
Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse Richtpreisverzeichnis online