Betroffen sind laut Art. 1, Abs. 63 des Gesetzes Nr. 190/2012 folgende Tätigkeiten:
Insbesondere der Punkt c) wird für die meisten Tiefbauunternehmen von Bedeutung sein.
Solange die einheitliche nationale Datenbank nicht aktiviert wird, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Dabei genügt für die Vergabestelle die Überprüfung, dass das Ansuchen um Eintragung in die „White List“ gestellt wurde. Dieser Umstand wird ausdrücklich im Vertrag bzw. in der Genehmigung des Untervertrages festgehalten. Wenn nach Abschluss des Vertrages bzw. Genehmigung des Untervertrages das Regierungskommissariat das Ansuchen ablehnt, so müssen die Vergabestellen das Verfahren zum Widerruf einleiten.
Hier finden Sie weiteren nützlichen INFOS und die Eintragungsformulare