Im Sinne des Art. 29 des LG 16/015
und des Art. 83 Abs. 9 des GvD 50/2016 jene Mängel definiert, welche
nachträglich richtig gestellt bzw. ergänzt werden können und jene welche
verpflichtend einen Ausschussgrund darstellen. In der Folge werden, auf der
Grundlage eines Rundschreibens der Agentur für die Vergabe von öffentlichen
Bau- und Lieferaufträgen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol, die einzelnen
Möglichkeiten aufgelistet:
1.
NICHT SANIERBARE MÄNGEL, DIE EINEN AUSSCHLUSSGRUND BEWIRKEN:
·
Abgabe des
Angebotes nach der Abgabefrist; alle Fälle der Verletzung des Prinzips der
Geheimhaltung der Angebote;
·
Umschlag C):
fehlende Abgabe des wirtschaftlichen Angebotes, oder ohne Preis oder Abschlag,
mehrfaches oder beeinflusstes Angebot; Angebot mit Aufschlag, Angebot gleich
Null oder Zahl Eins oder auf jeden Fall unbestimmt;
·
Umschlag B);
fehlende Abgabe des technischen Angebotes, des technischen Projektes, oder
aller Elemente, wodurch das Angebot als unbestimmt qualifiziert wird;
·
Vorlage des
wirtschaftlichen Angebotes oder Elemente hinsichtlich des wirtschaftlichen
Angebotes in den Verwaltungsunterlagen oder in den technischen Unterlagen;
·
fehlende
Durchführung des obligatorischen und wesentlichen „betreuten“
Lokalaugenscheines zum Zweck der Angebotsabgabe;
·
unterlassene
Überweisung des Betrages zugunsten der Aufsichtsbehörde innerhalb der Frist zur
Angebotsabgabe;
·
Nicht-Sanierbarkeit
der Teilnahmevoraussetzungen, die der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des
Angebotes oder des Teilnahmeantrages besitzen muss, ohne der Möglichkeit, sie
im Nachhinein zu erwerben, auch im Hinblick auf das Verbot der Nutzung der Kapazitäten
Dritter der SIOS-Kategorien für die Bauarbeiten;
·
die
Verletzung der Pflicht im Zuge des Angebotes die Quote der Leistung anzugeben,
die der Bieter, falls erforderlich, weiter zu vergeben gedenkt, um den Besitz
der Voraussetzungen der einzelnen oder zusammengeschlossenen Bieter zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu dokumentieren, die zur Durchführung der Leistung
selbst erforderlich sind;
·
unterlassene
Spezifizierung der betrieblichen Sicherheitskosten in den Angeboten gemäß Art. 95
Absatz 10;
·
vorläufige
Kaution, die nicht vor der Frist zur Angebotsabgabe ausgestellt wurde, oder
nicht zugunsten der Vergabestelle ausgestellt wurde;
· vorläufige Kaution,
unterzeichnet von einer Person, die nicht befugt ist, den Sicherungsgeber zu
verpflichten.
2. WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE
SANIERBARE MÄNGEL, DIE GEGENSTAND VON RICHTIGSTELLUNGEN MITTELS NACHFORDERUNGEN
SIND:
·
Mängel
jeglichen formellen Inhalts im Antrag, im Besonderen das Fehlen, die
Unvollständigkeit und jegliche andere wesentliche Unregelmäßigkeit der Elemente
und der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Art. 85, sowie das
Fehlen des Teilnahmeantrages oder die unterlassene, unvollständige oder
irreguläre Ausarbeitung derselben in Bezug auf die Ersatzerklärungen
hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen. Im Besonderen
beziehen sich die wesentlichen Mängel auf die Unmöglichkeit festzustellen, ob
das Unternehmen die einzelne Voraussetzung besitzt oder nicht und von welchen
Subjekten, was in folgenden Fällen überprüft wird:
a)
die
Ersatzerklärung über die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ist nicht
vorhanden;
b)
die
Erklärung ist vorhanden, aber unvollständig und/oder irregulär;
c)
die
Erklärung ist vorhanden, aber nicht vonseiten eines jener Subjekte, die die
Norm als Inhaber der Voraussetzung erkennt;
d)
die
Erklärung ist vorhanden, aber aus derselben geht nicht hervor, ob das
Unternehmen die Voraussetzung besitzt oder nicht;
·
die
unterlassende Angabe der Personalkosten im wirtschaftlichen Angebot gemäß Art.
22, Abs. 4 des LG 16/2015 (für Dienstleistungsaufträge);
·
fehlende
Angabe der Teilnahmequoten an der Bietergemeinschaft (für Bauarbeiten) und die
Durchführungsquoten;
·
im Falle
einer Bietergemeinschaft – bei Lieferungs- oder Dienstleistungsaufträgen – die fehlende
Angabe der Teile der Lieferung oder des Dienstes, welche von den einzelnen,
verbündeten Bietern durchgeführt werden;
·
fehlende
Abgabe des Dokumentes hinsichtlich der vorläufigen Kaution, vorausgesetzt, dass
dieselbe vor der Frist zur Abgabe der Angebote bereits ausgestellt worden ist
oder nicht ausreichender Betrag in derselben, einschließlich das Fehlen der
Verpflichtung zur Abgabe der definitiven Kaution oder das Fehlen anderer
Garantieklauseln;
·
fehlende
Angabe in der Bürgschaft und/oder der Verpflichtung zur Ausstellung der
definitiven Kaution ohne Angabe der Subjekte, die Teil der Bietergemeinschaft
sind;
·
fehlende
Abgabe: Gründungsakt und Satzung im Falle bereits gegründeter, ständiger
Konsortien oder gewöhnlicher Konsortien; Verpflichtungsakt zur Bildung der noch
zu gründenden Bietergemeinschaften oder gewöhnlicher Konsortien; gemeinschaftliche,
unwiderrufliche Vollmacht mit Vertretungsbefugnis im Falle bereits gegründeter
Bietergemeinschaften; Vollmacht im Falle von Unterzeichnung vonseiten eines
Bevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters;
·
bei der
Nutzung der Kapazitäten Dritter wird die fehlende Abgabe der Unterlagen gemäß
Art. 89 des GvD 50/2016 als heilbar erachtet. Die fehlende Anlage des Vertrages
zur Nutzung der Kapazitäten Dritter erweist sich als heilbar, falls dieser
bereits vor der Frist zur Abgabe des Angebotes unterzeichnet wurde;
·
Mängel in
Bezug auf die Erklärung zur Annahme der Klauseln des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit;
·
fehlende
Unterzeichnung des wirtschaftlichen Angebotes, unbeschadet der Wahrung des
Inhaltes und der Geheimhaltung des Angebots;
·
fehlende
Unterzeichnung des technischen Angebotes, unbeschadet der Wahrung des Inhaltes
und der Geheimhaltung des Angebots;
·
im Falle
einer Bietergemeinschaft muss jedes einzelne Mitglied dafür Sorge tragen,
innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit die Unterlagen zu berichtigen oder zu
vervollständigen, unter sonstigem Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft;
·
zweideutige
Klauseln und Vorschriften der lex specialis, die die Nachforderungen
rechtfertigen;
·
fehlende
Anlage der reinen Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Zahlung zugunsten der
ANAC bei den Verwaltungsunterlagen (während die fehlende Zahlung einen nicht
heilbaren Mangel bewirkt).
3. Der Mechanismus der Richtigstellung
erfolgt folgendermaßen:
a)
Übermittlung der Mitteilung (mittels ZEP) an den
Bieter innerhalb der Ausschlussfrist von 10 natürlichen und
aufeinanderfolgenden Tagen die von der Ausschreibungsbehörde festgestellten
Mängel richtigzustellen;
b)
falls der Bieter der Richtigstellung innerhalb
der gewährten Ausschlussfrist nachkommt, wird im Protokoll die erfolgte
Richtigstellung innerhalb der gewährten Ausschlussfrist festgehalten und es
wird erklärt, dass der Bieter in der Ausschreibung verbleibt;
c)
falls der Bieter den Richtigstellungen innerhalb
der gewährten Ausschlussfrist nicht nachkommt, wird er vom
Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.
LINK
offizielles Dokument AOV
Dieses von der Agentur
für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-,
Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) der Autonomen Provinz Bozen -
Südtirol erstellte Dokument
ist für die Vergabestellen nicht bindend. Der Inhalt ist als rein informativ und
beschreibend zu verstehen.