Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich der öffentlichen Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen weist darauf hin dass bei öffentlichen Bauaufträge die Abrechnung der vertraglichen Leistungen nach Aufmaß, pauschal oder teils nach Aufmaß/teils pauschal erfolgen kann (Art. 47 LG Nr. 16/2015).
Bei Pauschalaufträgen ist der Zuschlagspreis unabhängig von den im Zuge der Umsetzung effektiv erforderlichen Mengen unveränderlich, während bei Aufträgen nach Aufmaß der Vertragswert je nach Menge und Leistung reduziert oder erhöht werden kann.
Beim Pauschalvertrag lastet das Risiko eines höheren Bedarfes an Material als den in der Kosten-Massenberechnung veranschlagten auf dem Wirtschaftsteilnehmer, welcher bei einer Erhöhung der Mengen keine entsprechende zusätzliche Vergütung verlangen kann, sofern diese Mengenerhöhung nicht aus einer Vertragsänderung bzw. Variante entsteht.
Daher obliegt es bei solchen Vergaben den Wirtschaftsteilnehmern, die geschätzten Mengen in der Kostenschätzung genauestens zu kontrollieren, um eventuelle Abweichungen im Zuge der Angebotsstellung berücksichtigen zu können.
Was hingegen den Vertrag nach Aufmaß anbelangt, kann eine Änderungen in den Mengen für die Verwaltung je nach effektiv anfallenden Mengen ein Mehr oder ein Weniger an öffentlichen Ausgaben mit sich bringen.
Da im Landesgesetz 16/2015 beide Methoden gleichermaßen zulässig sind bzw. keinerlei Beschränkungen
vorgesehen werden, kann der Verfahrensverantwortliche nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Methode im konkreten Fall vorzuziehen ist.
Besagte Regelung ist mit der staatlichen Gesetzgebung vereinbar, da die einst im Art. 53, Absatz 4 des GvD Nr. 163/2006 im Sinne einer Ersparnis und frühzeitigen Planung von öffentlichen Ausgaben betreffend den Vertrag nach Aufmaß vorgesehenen Einschränkungen im neuen Vergabekodex nicht mehr bestätigt werden.
Gemäß dieser Bestimmung war eine Vergabe nach Aufmaß nur in den darin explizit vorgesehenen Fällen zulässig.
Im neuen Vergabekodex hingegen (GvD Nr. 50/2016) ist der Sachverhalt nicht mehr geregelt.
Ebenso fehlt ein expliziter Bezug auf den anzuwendenden Modus der Angebotsstellung wie einst im Art. 82, Absatz 2 wie nachstehend angeführt festgelegt:
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Bei Verträgen nach Aufmaß musste die Angebotsstellung entweder durch einen Abschlag auf das der Ausschreibung zugrunde gelegte Preisverzeichnis, wobei auf alle Positionen des Preisverzeichnisses ein einheitlicher Abschlag angewandt wird, oder durch ein Angebot nach Einheitspreisen erfolgen;
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bei Pauschalverträgen hingegen durch Abschlag auf den der Ausschreibung zugrunde gelegten Betrag der Bauleistungen oder durch ein Angebot nach Einheitspreisen;
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Was hingegen die Vergaben welche teils pauschal teils nach Aufmaß sind anbelangt, musste das Angebot nach Einheitspreisen erfolgen
Dies bedeutet, dass die Verwaltung auch unter diesem Gesichtspunkt an keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden ist, und nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche Methode im Konkreten vorzuziehen ist.
Angesichts der derzeit bestehenden Ermessensfreiheit zugunsten der Verwaltung macht die Landesvergabestelle auf folgende Aspekte aufmerksam:
In erster Linie gilt, dass unabhängig von der angewandten Methode es von grundlegender Bedeutung ist, Kosten und Mengen bereits im Zuge der Planung korrekt zu berechnen.
Dies sollte den Projektplanern bewusst gemacht werden, da Fehler in der Kostenschätzung immer in irgendeiner Form problematisch sein können.
Bezüglich der Methoden der Einheitspreise bzw. des Abschlages auf das Preisverzeichnis gilt folgendes:
- Pauschalvertrag:
Da beim Pauschalvertrag außer bei Vorliegen der Voraussetzungen der Projektvariante eine reine Änderung der Mengen keinerlei Mehrkosten mit sich bringt, ist es für die Verwaltung unerheblich, ob das Angebot mittels Einheitspreise oder mittels Abschlag auf den Gesamtbetrag erfolgt.
- Vertrag nach Aufmaß:
Beim Vertrag nach Aufmaß hingegen lastet das Risiko der höheren Mengen auf der Verwaltung, da nach Menge abgerechnet wird.
Im Rahmen der Methode des Angebotes nach Einheitspreisen wird durch eine korrekte Mengenschätzung vermieden, dass die Wirtschaftsteilnehmer hohe Einheitspreise anbieten, wie es bei einer zu niedrigen Schätzung der Mengen vorkommen kann, da unter dieser Gegebenheit jene Positionen kaum oder verhältnismäßig wenig auf das Gesamtangebot einfließen, oder umgekehrt, dass bei zu hoher Mengenschätzung die gebotenen Einheitspreise nieder ausfallen.
Auch bei der Methode des einheitlichen Abschlages auf Preispositionen ist eine korrekte Mengen - und vor allem Kostenschätzung unentbehrlich, da diese Methode bei einer Unterschätzung der Kosten (vor allem bei gleichzeitiger Unterschätzung der Mengen) in einer oder mehreren Preispositionen dazu führen kann, dass der Auftrag für den Wirtschaftsteilnehmer unrentabel wird.
Aus letzterem Grund wird bezugnehmend auf Aufträge nach Aufmaß empfohlen, auf die Methode der Einheitspreise zurückzugreifen, bzw. dieser gegenüber dem prozentuellem Abschlag auf das Preisverzeichnis eine Vorzugsschiene einzuräumen, da nur auf diese Art und Weise in jeder Position die Auszahlung eines angemessenen Betrages zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet ist.
Anlagen:
Originalrundschreiben AOV und
Tabelle mit praktischem Beispiel