Das staatliche Vergabegesetz GvD Nr. 50/2016 sieht im Art. 41, Absatz 2-bis vor, dass es untersagt ist den Teilnehmern und dem Zuschlagsempfänger die eventuell für die Verwaltung von Plattformen anfallende Kosten anzurechnen.
Allerdings ist es so, dass diese Bestimmung notwendigerweise in Verbindung mit dem Art. 130 desselben GvD Nr. 56/2017 (Korrektur zum Vergabekodex) ausgelegt werden muss. Letzterer sieht in Hinsicht auf die Umsetzung des Dekretes die sog. „Kosteninvarianz“ vor (die Umsetzung gegenständlichen Dekretes darf keine neuen oder höhere Kosten zulasten der öffentlichen Finanzen verursachen).
Die rechtliche Auswirkung dieser verbundenen Auslegung ist die, dass die Anwendung des Art. 41 Absatz 2-bis derzeit nicht möglich ist. Deren Anwendung würde nämlich automatisch einen Vermögensschaden nach sich ziehen.
Die derzeit laufende Konzession der AOV betreffend die Verwaltung des Portals sieht die Anlastung jener Kosten zu Lasten des Zuschlagsempfängers vor, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages die Rechtslage nicht dieselbe war wie nach Inkrafttreten des GvD Nr. 56/2017.
Hier die bisher gültige Regelung zur Vergütung an den Systemadministrator:
- Ausschreibungen mit Zuschlagspreis unter 10.000,00€ - Nichts geschuldet
- Ausschreibungen zwischen 10.000,00 - 200.000,00€ - 0,40 % auf Vergabebetrag
- Ausschreibungen zwischen 200.000,01 - 2.000.000,00€ - 0,35 % auf Vergabebetrag
- Ausschreibungen zwischen 2.000.000,01 - 5.000.000,00€ - 0,31 % auf Vergabebetrag
- Ausschreibungen mit Zuschlagspreis über 5.000.000,00€ - Pauschal 24.000,00 €
Das 2016 veröffentlichte Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der neuen Konzession, welches sich derzeit in der Phase der Überprüfung befindet, sieht das System der „Bezahlung durch den Markt“ nun nicht mehr vor und die mit der Verwaltung des Portals zusammenhängende Kosten werden von der Agentur für öffentliche Verträge übernommen.
Daher verhält es sich so, dass unter dem derzeitig laufenden Vertrag und solange dieser gültig ist die darin vorgesehene Regelung noch zur Anwendung kommt und von den Vergabestellen in Südtirol berücksichtig werden muss, was bedeutet, dass sämtliche mit dem Portal zusammenhängende Kosten dem Zuschlagsempfängern angelastet werden müssen.