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Covid-19: Wer übernimmt zusätzliche Kosten auf Baustellen
30.04.2020
(LPA/SV) Die Baustellen wurden wieder geöffnet, wenn auch nur unter strikten Vorgaben und Sicherheitsmaßnahmen. Jetzt stellt sich jeder die Frage wie diese zusätzlichen Kosten für Vorrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung im Verlaufe der Vertragsausführung zugeordnet werden.
Im Endeffekt handelt es sich darum zu verstehen, ob und welche individuellen Vorrichtungen dem Bereich Sicherheit, für den kein Abschlag vorgesehen ist, zuzuordnen sind, oder ob sie dem Bereich Betriebssicherheit anzulasten sind.
Derzeit wird diese Fragestellung von Fachleuten kontrovers diskutiert, da die unterschiedlichen Interessen komplex und sehr kompliziert sind.
In Bezug auf die mehrfach eingegangenen Ersuchen um ein Rechtsgutachten bezüglich der Zuordnung der Kosten für Vorrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung, hält die Agentur für die Vergabe der öffentliche Aufträge das Folgende fest:
Je nachdem, wofür man sich entscheidet ergibt sich folgendes: im ersten Fall, sind die Kosten der auftraggebenden Körperschaft anzulasten; andernfalls, sollte man sich für eine Zuordnung der Kosten im Bereich Betriebssicherheit entscheiden, muss der ausführende Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 2087 des Zivilkodex in Verbindung mit den Bestimmungen der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz (GvD vom 9.April 2008, Nr. 81) vorgenannte Kosten tragen.