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Keine Steuerbegünstigungen bei Nichtanwendung der Tarifverträge
13.06.2022
Bauservice informiert seine Kunden unter anderem auch über die Baugenehmigungen in Südtirol und dem Trentino. Ein großer Teil der Baugenehmigungen betrifft die energetische Sanierung mit den entsprechenden staatlichen Steuerbegünstigungen. Immer wieder werden Änderungen an den verschiedenen Steuerabsetzbeträgen vorgenommen, eine davon betrifft die Angabepflicht der Kollektivverträge.
Werden die Tarifverträge des Baugewerbes in den Werkverträgen nicht angegeben, führt dies zur Nichtanerkennung der Steuerbegündigungen. Der Bauherr muss verlangen, dass diese im Werkvertrag und auf den Rechnungen angegeben werden. Sollten die Tarifverträge auf den ausgestellten Rechnungen nicht angegeben werden, so führt dies nicht automatisch zur Nichtanerkennung der Steuervergünstigungen, sofern der Begünstigte eine eidesstattlichen Erklärung ausstellt, in der die Anwendung des bei der Ausführung der Bauarbeiten angewandten Tarifvertrags bescheinigt wird.
Die Verpflichtung gilt für alle Bauherrn,welche die Steuerbegünstigungen, in welcher Form auch immer, in Anspruch nehmen wollen (Steuererklärung, reduzierte Rechnung, Weitergabe des Guthaben):
- 110% Superbonus
- Wiedergewinnungsarbeiten (50 % Abzug);
- ·ordentlicher Ökobonus (50% oder 65% Abzug);
- Beseitigung architektonischer Barrieren (75 % Abzug);
- ·normaler seismischer Bonus (50% bis 85% Abzug);
- FassadenBonus (60% Abzug);
- Photovoltaikanlagen;
- grüner Bonus (36% Abzug).
- Möbelbonus (50% Abzug);
Die Bestimmung gilt für Arbeiten, die nach dem 27.05.2022 begonnen werden und deren Gesamtwert der Umbaukosten Euro 70.000,00 übersteigt.